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Kfz-Versicherung und die Teilkasko...

Jeder, der ein Auto besitzt, braucht sie: die Kraftfahrzeugversicherung. Zumindest für die Haftpflicht fordert sie der Gesetzgeber nicht nur in Deutschland, sondern inzwischen auch in sehr vielen anderen Ländern, um den jeweils Geschädigten im Falle eines Unfalls finanziell zu schützen.

Nur wer bei An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges den Nachweis des Versicherungsschutzes mit einer Bestätigung des Versicherers belegt, darf das Fahrzeug auf der Straße führen (§4 PflVersG). Erlischt der Versicherungsschutz, wird die zuständige Zulassungsbehörde vom Versicherer informiert. Dann kommt es zur Zwangsabmeldung des Fahrzeuges, sofern kein neuer Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann.

Aufgaben und Pflichten

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat die Aufgabe, ausschließlich den Schaden der geschädigten Person zu übernehmen und das maximal bis zur vereinbarten Deckungssumme. Den Schaden des Versicherungsnehmers hat dieser selbst zu tragen. Im Rahmen der Haftpflicht werden sowohl Schäden bei Unfällen durch den Versicherungsnehmer übernommen, die er schuldhaft verursacht hat, als auch bei Unfällen ohne Verschulden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt dabei Personenschäden wie Heilungskosten und Invaliditätsrenten ab, ebenso mögliche Sachschäden, also Reparaturen an anderen Fahrzeugen und Objekten (z.B. Leitplanke) sowie Vermögensschäden. Rechtlich ist der Versicherer dem Geschädigten immer zur Leistung bis zur maximalen Deckungssumme verpflichtet. Handelte der Versicherungsnehmer jedoch grobfahrlässig, kann die Versicherung einen Regressanspruch geltend machen. Deckungssummen sind vom Gesetzgeber mit Mindestdeckungssumme vorgegeben: Sie beträgt derzeit:

        • 2,5 Mio. für Personenschäden,
        • 500.000 Euro für Sachschäden
        • sowie 50 oder 100 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Begrenzung je geschädigter Person auf maximal 8 Mio. Euro.

Für höhere Schäden haftet der Versicherte mit der Differenz.

Haftung nach erfolgter Kündigung

Nach Beendigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages tritt die sogenannte Nachhaftung

ein. Durch sie sind die Haftpflichtversicherer in Deutschland verpflichtet, noch bis zu einem Monat nach Vertragsbeendigung im vertraglichen Umfang zu haften. Danach können Schadensansprüche nur noch beim Halter direkt oder bei Fahrerflucht beispielsweise auch über die Verkehrsopferhilfe vorgebracht werden. Eine Ausfallsdeckung wie sie bei der Privat-Haftpflicht üblich ist, gibt es zurzeit noch nicht für Kraftfahrzeugschäden, die in der Bundesrepublik verursacht wurden.

Fahrten ins Ausland

Hierzu benötigen Sie als gültigen Nachweis die grüne Versicherungskarte. Zwar ist sie oftmals in den EU-Staaten und in vielen anderen Staaten nicht mehr bindend vorgeschrieben, aber das Mitführen dieses Dokumentes kann Ihnen eine etwaige Unfall- und Schadensabwicklung erheblich erleichtern. Gerne angeboten wird für Auslandsfahrten ein Schutzbrief, der sowohl bei Banken und Versicherungen als auch bei Automobilclubs erhältlich ist.


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